- subjektiv-dingliche Rechte
- dem jeweiligen Eigentümer eines anderen ⇡ Grundstücks zustehende ⇡ dingliche Rechte, z.B. Grunddienstbarkeiten, Überbaurente, Notwegrente.
Lexikon der Economics. 2013.
Lexikon der Economics. 2013.
Aktivvermerk — Ein Aktivvermerk, auch Herrschvermerk genannt, ist in Deutschland eine Eintragung im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs. Ein solcher Vermerk benennt das Recht, von dem ein Grundstück werterhöhend begünstigt wird, genießt jedoch keinen… … Deutsch Wikipedia
Herrschvermerk — Ein Aktivvermerk, auch Herrschvermerk genannt, ist in Deutschland eine Eintragung im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs. Ein solcher Vermerk benennt das Recht, von dem ein Grundstück werterhöhend begünstigt wird, genießt jedoch keinen… … Deutsch Wikipedia
Eigentum — Besitz; Hab und Gut; Vermögen; Besitzstand; Siebensachen (umgangssprachlich); Habseligkeiten * * * Ei|gen|tum [ ai̮gn̩tu:m], das; s, e: etwas, was jmdm. gehört: persönliches Eigentum; das Grundstück ist sein Eigentum. Syn … Universal-Lexikon
Dingliches Recht (Deutschland) — Als dingliche Rechte bezeichnet man in der deutschen Rechtswissenschaft Rechte, die gegenüber jedermann wirken. Es handelt sich damit um absolute Rechte. In der juristischen Ausbildung am bedeutsamsten sind die dinglichen Rechte, welche die… … Deutsch Wikipedia
Subjektives Recht — Die Rechtsordnung, das so genannte objektive Recht, legt den Rechtsunterworfenen regelmäßig Pflichten auf. Oft entscheidet sie sich aber darüber hinaus auch dafür, dass Einzelne die Erfüllung eben dieser Pflichten von einem Verpflichteten auch… … Deutsch Wikipedia
Kauf [1] — Kauf (lat. Emtio venditio, franz.Vente), der Vertrag, nach dem der eine Kontrahent, der Verkäufer (venditor), einen Wertgegenstand, die Ware, dem andern, dem Käufer (emtor), überliefern und von diesem dagegen eine Geldsumme, den Preis (pretium),… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Freiwillige Gerichtsbarkeit — Mit dem Ausdruck freiwillige Gerichtsbarkeit bezeichnet man in Deutschland die von Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, aber auch von Notaren und in geringem Umfang von anderen Behörden ausgeübte Tätigkeit in bestimmten Angelegenheiten der … Deutsch Wikipedia